Aktuelles

» ABSCHAFFUNG MIETVERTRAGSGEBÜHR FÜR WOHNUNGEN

Schriftliche Mietverträge unterliegen grundsätzlich einer Rechtsgeschäftsgebühr von 1 %. Seit 11.11.2017 sind „Verträge über die Miete von Wohnräumen“ gänzlich gebührenfrei und dementsprechend auch nicht mehr beim Finanzamt anzuzeigen (§ 33 TP 5 Abs. 4. Z 1 GebG).


» FORMBLÄTTER FÜR FORDERUNGSANMELDUNG IM INSOLVENZVERFAHREN

Gemäß § 103 IO soll für die Anmeldung von Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren das auf der Website der Justiz kundgemachte Formblatt „Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren“ verwendet werden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung auf anderem Wege als mit Hilfe des Formulars an, so muss seine Anmeldung die darin genannten Angaben enthalten. Die Formblätter sind unter www.eingaben.justiz.gv.at (Insolvenzverfahren allgemein) abrufbar. Mit Anmeldung über Bürgerkarte oder Handysignatur kann die Forderungsanmeldung nunmehr auch elektronisch eingebracht werden.


» Geldwäscherichtlinie

Gemäß §§ 165 und 278 d StGB sind Geldwäscherei (Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus bestimmten kriminellen Aktivitäten) und Terrorismusfinanzierung (Bereitstellen von (auch legalen) Vermögenswerten zur Ausführung eines terroristischen Aktes) strafbar.

Im Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie wurden nunmehr die Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz sowie in der Rechtsanwalts- und Notariatsordnung verankert, um so kurz zusammengefasst durch das Prinzip "Know your customer" Geldwäschern den Vorteil der Anonymität zu nehmen.

Folglich muss sich bei Bankgeschäften jeder Kunde identifizieren, der a. eine dauernde Geschäftsbeziehung mit einem Finanzinstitut eingeht, b. eine Transaktion im Wert von mindestens EUR 15.000,00 durchführt, die nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fällt, c. eine Einzahlung auf oder eine Auszahlung von Spareinlagen tätigt, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens EUR 15.000,00 beträgt, sowie d. der Verdacht von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erweckt wird und wenn Zweifel an den bereits erhaltenen Identifikationsdaten bestehen. Die Identifizierung erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis, wobei bei minderjährigen oder juristischen Personen neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität des Vertretenen nachgewiesen werden muss. Auch im Treuhandverhältnis ist die Identität des Treugebers bekannt zu geben. Kommt ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung auf, muss eine Meldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres erstattet werden.

Ab 26.06.2017 sind nunmehr auch jene Bestimmunen der Rechtsanwaltsordnung in Kraft getreten, welche der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie, des BRÄG 2016, BGBL I/10/2017, dienen. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften wird von den Treuhand- und Fremdgeldrevisoren der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer überwacht. Diesbezügliche Verstöße unterliegen einer Sanktionierung mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000.000,00.


» INSOLVENZRECHTSÄNDERUNGSGESETZ 2017

Am 28.03.2017 hat der Ministerrat den Entwurf des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 beschlossen, welches mitunter zu nachstehende wesentlichen Neuerungen im sogenannten Privatkonkurs vorsieht:
» Entgegen der bisherigen Rechtslage kommt es zu einem Entfall des zwingenden außergerichtlichen Ausgleichsversuchs.
» Wie bisher kann der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens schon mit dem Eröffnungsantrag gestellt werden, während die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens alleine nicht beantragt werden kann.
» Ein Abschöpfungsverfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Schuldner zunächst einen zulässigen Zahlungsplan vorgelegt hat und dieser nicht angenommen oder nicht bestätigt wurde, wobei der Schuldner den Gläubigern mit dem Zahlungsplan eine Quote anbieten muss, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht, andernfalls die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens unzulässig ist (Einleitungshindernis).
» Für Schuldner, die in diesem Zeitraum kein pfändbares Einkommen oder ein das Existenzminimum nur geringfügig überschreitendes Einkommen (die Erläuterungen stellen auf die Umstände des Einzelfalls und Bagatellgrenzen von EUR 10,00 bzw. EUR 20,00 ab) haben, sieht das Gesetz (unter bestimmten Voraussetzungen) eine Entschuldung auch bei einer Nullquote vor, was speziell extrem einkommensschwachen Schuldnern einen Einstieg in ein Abschöpfungsverfahren ermöglichen soll.
» Auch bei einer Nullquote wird daher die Restschuldbefreiung erteilt, wenn es nicht zu einer Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kommt. Billigkeitsgründe spielen keine Rolle mehr.
» Die neuen Bestimmungen sind grundsätzlich nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30.06.2017 eröffnet werden. In laufenden Abschöpfungsverfahren muss daher die bisherige siebenjährige Frist der Abtretungserklärung abgedient werden, außer diese würde länger als bis 01.07.2020 laufen.


» AKTUELLES VOM OGH

Preisminderung beim Liegenschaftskauf wegen Rechten Dritter: Hat ein Verkäufer nach dem Kaufvertrag dafür einzustehen, dass der Vertragsgegenstand lastenfrei in das Eigentum des Käufers übergeht, kann letzterer Preisminderung verlangen, wenn eine (den Vertragspartnern unbekannte) Dienstbarkeit eines Energieversorgers besteht. Eine solche kann auch außerbücherlich durch Ersitzung begründet werden.

Zum Sonderbedarf bei einem herausragenden Tennistalent: Bei angespannten finanziellen Verhältnissen ist es dem unterhaltspflichtigen Vater nicht zumutbar, die hohen Kosten für das Wettkampftraining seines Sohnes jahrelang zu tragen.

Das Bespucken von Gegenständen bewirkt eine Beeinträchtigung der Sachintegrität und berechtigt zur Abwehr durch Unterlassungsklage: Bei einem unerlaubten Eingriff in das Eigentum oder in eine andere geschützte Rechtsposition, wie das Mietrecht, stehen dem Berechtigten ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch zu.

Die „wandernde“ Spirale: Das "Abwandern" einer Spirale entweder durch die Gebärmutterwand (hindurch) oder über die Eileiter in den Bauchraum ist ein behandlungstypisches Risiko. Über ein solch erhebliches und speziell dem geplanten Eingriff anhaftendes Risiko muss der Arzt die Patientin aufklären, gleich ob es häufig oder sogar sehr selten auftritt.

Zur Erhaltungspflicht für die Hausbrieffachanlage: Der Vermieter (Hauseigentümer) ist zur Erhaltung der Hausbrieffachanlage verpflichtet.

„Rauchen auf dem Balkon“ erfordert wechselseitige Rücksichtnahme von Raucher und Nichtraucher: Ein ausgewogener Interessenausgleich hat – mangels Einigung der Beteiligten – durch eine Gebrauchsregelung nach Zeitabschnitten zu erfolgen, die sich am „verständigen Durchschnittsmenschen“ orientiert. Das schließt die Berücksichtigung von persönlichen Lebensumständen und individuellen Gewohnheiten im Einzelfall nicht aus.

 

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